I, II oder III ? Die drei Stufen der Pflegebedürftigkeit.
Für die Leistungsgewährung werden die pflegebedürftigen Personen einer der folgenden drei Pflegestufen zugeordnet:
Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erstreckt sich auf vier Bereiche:
- Pflegebedürftige der Pflegestufe I sind erheblich pflegebedürftig.
Sie benötigen mindestens einmal am Tag Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. - Pflegebedürftige der Pflegestufe II sind schwer pflegebedürftig.
Sie benötigen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe bei der Körperpflege, der ernährung oder der Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. - Pflegebedürftige der Pflegestufe III sind schwerst pflegebedürftig.
sie benötigen täglich rund um die Uhr, auch nachts, Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Darüber hinaus tritt in besonderen Härtefällen ergänzend die Pflegestufe III H in Kraft, die eine kontinuierliche Betreuung zusichert. Der festgelegte Zeitaufwand hierfür beträgt mindestens 6 Stunden pro Tag, davon mindestens dreimal in der Nacht.
Ob ein Einsatz pro Tag oder die Tag-und-Nacht-Versorgung; in allen drei Pflegestufen kann auf die Unterstützung der “APHKO” vertraut werden.
Welche der drei Stufen pflegebedürftigen Kindern zugeordnet wird, richtet sich danach, wieviel zusätzliche Hilfe sie gegenüber einem gleichaltrigen gesunden Kind benötigen.
Ob und in welchem Umfang ein Mensch pflegebedürftig ist, wird im Rahmen einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung festgestellt. Hierzu führt dieser eine Untersuchung des Pflegebedürftigen in dessen Wohnbereich durch.
Für die Anerkennung der einzelnen Pflegestufen muß der Zeitaufwand, den pflegende Angehörige oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson wöchentlich im Tagesdurchschnitt für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung dafür erbringen.
- in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.
- in der Pflegestufe II mindestens 3 Stunden betragen, wobei hier mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen.
- in der Pflegestufe III mindestens 5 Stunden betragen, wobei hier mindestens vier Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen.